Private Videoüberwachung am eigenen Haus ist in Österreich grundsätzlich erlaubt — aber nur, solange die Kamera ausschließlich das eigene Grundstück filmt. Gehsteig, Straße oder das Nachbargrundstück dürfen nicht mit erfasst werden. RIVA berät Sie zu rechtssicheren Alternativen beim Einbruchschutz in Wien.
Was rechtlich gilt: DSGVO, DSG und die Haushaltsausnahme
In Österreich regeln die DSGVO und das Datenschutzgesetz (DSG), wann private Videoüberwachung zulässig ist. Der Dreh- und Angelpunkt ist die sogenannte Haushaltsausnahme: Wer ausschließlich das eigene Grundstück überwacht — also rein persönliche Zwecke verfolgt —, fällt nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Sobald die Kamera aber auch nur einen Meter öffentlichen Raum oder fremdes Eigentum miterfasst, endet die Ausnahme. Dann gilt die DSGVO vollständig: Sie bräuchten eine Rechtsgrundlage, müssten Betroffenenrechte gewährleisten und können die Aufnahmen kaum rechtskonform betreiben. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung klar gezogen, dass die Überwachung des Gehsteigs vor dem eigenen Haus regelmäßig unzulässig ist — selbst dann, wenn der Schutzzweck nachvollziehbar ist.
Die wichtigsten Regeln im Überblick
- Nur eigenes Grundstück filmen. Der Blickwinkel muss so eingestellt sein, dass Gehsteig, Straße, Nachbargarten und Hauseingänge anderer Parteien nicht im Bild sind.
- Kennzeichnungspflicht. Eine Videoüberwachung muss mit einem Hinweisschild gekennzeichnet werden — so, dass Betroffene es sehen, bevor sie den überwachten Bereich betreten.
- Löschfrist 72 Stunden. Aufzeichnungen müssen in der Regel binnen 72 Stunden gelöscht werden. Eine längere Speicherung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Vorfall aufgeklärt wird.
- Ton-Aufnahmen sind verboten. Kameras dürfen Bilder aufzeichnen, nicht aber Gespräche mitschneiden.
- Bußgeld bis zu 10.000 €. Wer unzulässig überwacht, riskiert Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen der Betroffenen.
Videotürklingel, Attrappen und Sonderfälle
Videotürklingel — erlaubt mit Einschränkungen
Videotürklingeln sind zulässig, wenn sie ereignisgesteuert arbeiten: Die Aufnahme startet nur, wenn jemand läutet oder sich im unmittelbaren Eingangsbereich aufhält. Eine Daueraufzeichnung des Gehsteigs ist nicht erlaubt. Wichtig ist außerdem, dass der Erfassungsbereich auf die eigene Türsituation beschränkt bleibt. Mehr zu modernen Türstationen im Ratgeber Elektronische Türöffner in Wien.
Kamera-Attrappen — legal, aber mit Grenzen
Eine Kamera-Attrappe ist grundsätzlich zulässig, weil sie keine Daten verarbeitet. Sie darf aber keinen Überwachungsdruck erzeugen: Ist die Attrappe so ausgerichtet, dass Nachbarn oder Passanten sich beobachtet fühlen, kann das Persönlichkeitsrechte verletzen und Abmahnungen nach sich ziehen.
Wildkamera, Gartenhütte, Zweitwohnsitz
Dieselben Grundsätze gelten überall: eigenes Grundstück ja, fremdes Grundstück und öffentlicher Raum nein. Wer eine Wildkamera gegen Vandalismus einsetzt, muss sie ebenfalls kennzeichnen und darf nur die eigene Fläche erfassen.
Kamera im Mehrparteienhaus — das Stiegenhaus-Problem
Das Stiegenhaus ist allgemeiner Teil des Hauses. Wer dort eine Kamera installieren will, braucht den Konsens der Eigentümergemeinschaft — in der Praxis entscheidet die Hausverwaltung gemeinsam mit den Eigentümern. Eine Kamera über der eigenen Wohnungstür, die den Gang filmt, ist ohne Zustimmung unzulässig, selbst wenn sie der eigenen Sicherheit dient. In Mietwohnungen kommt zusätzlich die Zustimmung des Vermieters ins Spiel.
Kamera oder Alarmanlage — was wirklich schützt
Der entscheidende Unterschied: Eine Kamera zeichnet auf, eine Alarmanlage meldet. Bilder helfen bei der Aufklärung, halten den Einbrecher aber nicht auf. Eine Alarmanlage löst sofort aus, schreckt mit Sirene ab und benachrichtigt Sie oder eine Leitstelle — und sie filmt keinen öffentlichen Raum, womit die Datenschutzproblematik entfällt.
Für die meisten Haushalte ist daher diese Reihenfolge sinnvoll:
- Mechanischer Einbruchschutz — Sicherheitszylinder, Beschlag, Fenster- und Türzusatzsicherungen.
- Alarmanlage mit eigenen Meldern — Tür-/Fensterkontakte, Bewegungs- und Glasbruchmelder im eigenen Bereich. Details im Ratgeber Alarmanlage für die Wohnung in Wien.
- Bewegungsmelder-Licht außen — schreckt ab, ohne jemanden zu filmen.
- Kamera nur ergänzend — ausschließlich aufs eigene Grundstück gerichtet und gekennzeichnet.
Wer ein ganzes Haus absichern will, findet die Gesamtperspektive im Ratgeber Sicherheitssysteme fürs Haus in Wien, einen kompakten Einstieg in die Top-10-Einbruchschutz-Tipps.
Wann RIVA helfen kann
RIVA plant Sicherheit, die nicht am Datenschutz scheitert: mechanische Sicherungen an Tür und Fenster, Funk-Alarmanlagen mit eigenen Meldern und Zutrittslösungen, die den öffentlichen Raum gar nicht erst filmen müssen. Wir kommen zur Vor-Ort-Aufnahme, zeigen Schwachstellen und empfehlen die rechtssichere Kombination für Ihr Objekt — starten Sie mit dem Einbruchschutz in Wien.
Was es kostet
- Videotürklingel (ereignisgesteuert): ca. 150–500 € inkl. Montage.
- Einzelne IP-Überwachungskamera: ca. 100–300 € pro Kamera.
- Mehrkamera-System mit Rekorder: ca. 1.000–3.000 €, je nach Anzahl der Kameras und Verkabelung.
- Funk-Alarmanlage für die Wohnung: mittlerer dreistelliger Bereich — die datenschutzfreundliche Alternative. Details unter Alarmanlagen.
- Bewegungsmelder-Außenlicht: ca. 50–150 € pro Leuchte.
- Den verbindlichen Rahmen nennt RIVA nach einer Vor-Ort-Aufnahme.
Häufige Fehler
- Gehsteig mitgefilmt — der häufigste Rechtsverstoß; schon ein Streifen öffentlicher Fläche im Bild macht die Überwachung unzulässig.
- Kein Hinweisschild — die Kennzeichnungspflicht wird oft vergessen, obwohl sie eine der einfachsten Regeln ist.
- Aufnahmen „zur Sicherheit" monatelang gespeichert — nach 72 Stunden ist ohne Vorfall Schluss.
- Ton mitaufgenommen — viele Kameras zeichnen standardmäßig Audio auf; die Funktion muss deaktiviert werden.
- Kamera im Stiegenhaus ohne Konsens — ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft droht Rückbau und Streit.
- Kamera statt Mechanik — die Aufzeichnung ersetzt keine Sicherung; wer nur filmt, hat am Ende ein Video vom Einbruch.
FAQ
Ist eine Überwachungskamera am eigenen Haus in Österreich erlaubt? Ja, solange die Kamera ausschließlich Ihr eigenes Grundstück erfasst. Sobald Gehsteig, Straße oder das Nachbargrundstück mit im Bild sind, greifen DSGVO und Datenschutzgesetz — dann brauchen Sie eine Rechtsgrundlage, die privat kaum herstellbar ist.
Brauche ich ein Hinweisschild für die Kamera? Ja. Nach § 13 DSG muss eine Videoüberwachung gekennzeichnet werden, wenn sie nicht ohnehin offensichtlich ist. Das Schild muss so angebracht sein, dass Betroffene es sehen, bevor sie den überwachten Bereich betreten.
Wie lange darf ich Kamera-Aufnahmen speichern? In der Regel maximal 72 Stunden, danach müssen die Daten gelöscht werden. Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Vorfall aufgeklärt werden muss — etwa nach einem Einbruch. Dann geben Sie das Material an die Polizei weiter.
Sind Videotürklingeln in Österreich erlaubt? Grundsätzlich ja, wenn sie ereignisgesteuert arbeiten — also nur aufzeichnen, wenn geklingelt wird oder jemand anläutet. Eine Daueraufzeichnung des Gehsteigs oder des Stiegenhauses ist unzulässig, im Mehrparteienhaus braucht der Einbau zudem die Zustimmung der Hausverwaltung.
Was droht bei unerlaubter Videoüberwachung? Verwaltungsstrafen bis zu 10.000 € nach dem Datenschutzgesetz, dazu zivilrechtliche Ansprüche der Betroffenen auf Unterlassung und Löschung der Aufnahmen. Auch Kamera-Attrappen können abgemahnt werden, wenn sie bei Nachbarn oder Passanten Überwachungsdruck erzeugen.
RIVA Sicherheitstechnik, Fachgeschäft Löwengasse 31A, 1030 Wien, seit 1993 — Partner von EVVA, KESO, ASSA Abloy, Mul-T-Lock und JABLOTRON. 24h-Notdienst: +43 1 969 06 38.

